Der Entfall der Praxisgebühr in der Arztpraxis für gesetzlich versicherte Patienten ab Januar 2013 betrifft nicht die Zuzahlung in Massage- und Physiotherapiepraxen.
Seit 2004 verlangt der Gesetzgeber gemäß SGB V §32 von Ihnen als gesetzlich Krankenversichertem einen eigenen finanziellen Beitrag zu jeder Heilmittelverordnung, falls Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind.
Leider blieb dies in den Medien oft unerwähnt.
Dieser Beitrag entspricht in der Regel einem Betrag von 10 EUR pro Rezept plus 10% des Abrechnungsbetrags. Dieser Betrag ist vor der ersten Behandlung in der Praxis zu bezahlen, Sie bekommen eine Quittung darüber.
Die Zuzahlung kann nicht mit Behandlungen verrechnet werden, sie ist in jedem Fall in bar zu bezahlen.
Dieser Betrag verbleibt nicht bei uns, sondern wird an die Krankenkasse abgeführt !
Die Zuzahlung ist bei Antritt der Behandlung fällig.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, sogar wenn sie ein Einkommen haben. Bei Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BG) sowie bei Privatverordnungen sind keine Zuzahlungen zu Leisten.